Essensmarken und Restaurantschecks werden steuerlich bevorzugt, weil man die Lohnsteuer mit 25 Prozent pauschalieren kann und keine Sozialversicherung anfällt. Voraussetzung für diese Pauschalierung: Die Marken müssen jeden Tag für eine Mahlzeit verwendet werden. Hortet der Arbeitnehmer die Marken, um sie auf einen Schlag einzulösen, entfällt der Steuervorteil.
Da es für einen Prüfer schwierig ist, herauszufinden, wer welche Marken wann eingelöst hat, gehen Lohnsteuerprüfer einen anderen Weg: Sie sehen sich an, wo die Marken eingelöst wurden. Ist das z. B. 30 km vom Betrieb entfernt, denkt sich der Prüfer: In solch einer Entfernung kann niemand mittags schnell mal zum Essen gehen. Da kann der Mitarbeiter die Marken wohl nicht zum Mittagessen verwendet haben, sondern dazu, um seinen Wochenendeinkauf zu tätigen.
Fazit: Weisen Sie Ihre Mitarbeiter an, Essensmarken wirklich nur für arbeitstägliche Mahlzeiten zu verwenden und nur in der näheren Umgebung Ihres Betriebs einzulösen.
Ihr Steuerberater Wachenheim
Dienes + Weiß