Wenn Sie Dienstleister mit Tätigkeiten beauftragen, die man normalerweise selber macht (Hecke schneiden, Fenster putzen, Staubsaugen, usw.), bekommen Sie 20 Prozent dieser Kosten, höchstens aber 4.000 Euro, zurück, indem Sie das von Ihrer Einkommenssteuer abziehen können. (§ 35a Abs. 2 EStG)
Wie ist das mit Kochen? Wenn Sie eine Köchin einstellen, die bei Ihnen zu Hause für Sie kocht, ist das eine abziehbare haushaltsnahe Dienstleistung.
Etwas anderes gilt für „Essen auf Rädern“: Wenn Sie „Essen auf Rädern“ kommen lassen, ist das keine hauhaltsnahe Dienstleistung. Also: Kein Steuerabzug! (FG Münster, 15.07.11, 14 K 1226/10 E)
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß