Wir haben mehrfach vor den Risiken gewarnt, die beim Verkauf von Firmenautos an Privatpersonen lauern. Der Bundesgerichtshof hat diese Bedenken nun bestätigt. (BGH, 13.07.11, VIII ZR 215/10, BB 2011, 1793)
Hauptaussage des Urteils: Unternehmen können beim Autoverkauf an Privatpersonen die Gewährleistung nicht wirksam ausschließen. Das gilt auch für Unternehmen, die gar keine Autohändler sind. In dem Urteilsfall hatte eine Drucktechnik-GmbH einen Renault Espace zum Preis von 7.500 Euro an eine Frau verkauft und die Gewährleistung ausgeschlossen. Die Käuferin verlangte später die Rückabwicklung des Vertrags wegen Klappergeräuschen im Motor. Zu Recht, wie der BGH entschied. Die Drucktechnik-GmbH hatte die Gewährleistung nicht wirksam ausschließen können.
Für die Praxis ergeben sich aus dem Urteil vier Handlungsalternativen:
1. Thema „Autoverkauf“ ganz vermeiden durch Abschluss von Leasingverträgen, bei denen das Auto am Vertragsende einfach zurück gegeben wird.
2. Nicht mehr benötigte Firmenfahrzeuge ausschließlich an andere Unternehmer bzw. Autohändler verkaufen. Denn bei diesen ist nach wie vor ein wirksamer Gewährleistungsausschluss möglich.
3. Firmenauto zuerst an einen Gesellschafter privat verkaufen (bzw. entnehmen) und dann privat weiterverkaufen. Nachteil: Bei dieser Vorgehensweise kann die anfallende Umsatzsteuer beim Weiterverkauf nicht ausgewiesen werden.
4. Verkauf von der Firma direkt an eine persönlich bekannte vertrauenswürdige Privatperson, die einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss selbst dann respektiert, wenn er nicht rechtswirksam ist.
Ihr Steuerberater Frankenthal
Dienes + Weiß