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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass man auch die Kosten für ein Erststudium als Werbungskosten absetzen kann, wenn das Studium auf ein konkretes Berufsziel ausgerichtet ist (BFH, 28.07.11, VI R 38/10 und VI R 7/10, BB 11, 2069 und DStR 11, 1559). Das Steuergesetz hatte bisher nur den Abzug als Sonderausgaben gestattet.

Was ist der große Unterschied?Wenn jemand hohe Studienkosten hat, ergibt sich daraus ein Verlust, der in spätere Jahre vorgetragen werden kann. Der vom Gesetz vorgesehene Sonderausgabenabzug verpufft hingegen. Denn Sonderausgaben, die höher sind als die Einkünfte, kann man nicht in spätere Jahre vortragen.

Was sollten Ihre studierenden Kinder jetzt tun? Ihre Kinder sollten nun rückwirkend für die Jahre 2004 bis 2010 Einkommenssteuererklärungen abgeben und die Kosten des Studiums (Studiengebühren, Wohnung am Studienort, Reisekosten, Fachliteratur usw.) in der Anlage N als Werbungskosten angeben und den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids beantragen. Dieser Verlust wird von Jahr zu Jahr vorgetragen und erhöht sich dadurch jedes Jahr. Wenn bei Studiumsende z. B. 10.000 Euro Verlustvortrag herauskommen, kann Ihr Kind diese mit den ersten Gehältern verrechnen und so zu Beginn des Berufslebens hohe Steuererstattungen erhalten.

Wichtig: Ein so genannter „Nullbescheid“, in dem die Einkommenssteuer auf Null festgesetzt wird, nutzt noch nichts. Wichtig ist ein so genannter „Bescheid zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zum 31.12.2006“ (bzw. 2007, 2008 usw.).

Ihr Kind hatte bisher noch keine Steuererklärungen abgegeben? Dann ist es kein Problem, den erstmaligen Erlass von Verlustfeststellungsbescheiden zu erreichen. Die Abgabe ist in jedem Fall noch rückwirkend bis 2004 möglich, unter Umständen sogar unbegrenzt rückwirkend. (BFH, 14.04.11, VI R 53/10, DStR 11, 1317)

Ihr Kind hat Steuererklärungen abgegeben, die Kosten des Studiums aber nur als Sonderausgaben oder gar nicht angegeben? Wenn das Studium bisher gar nicht angegeben wurde, sollte man darauf bestehen, dass der Verlustfeststellungsbescheid „wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen“ geändert wird. Ein „grobes Verschulden“ des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt Ihrem Kind nicht vorwerfen, da ja die Finanzverwaltung selbst die Angabe von solchen Kosten bisher blockiert hat. Verfahrensrechtlich schwierig wird es, wenn die Kosten bereits als Sonderausgaben deklariert wurden. Das Bundesfinanzministerium hat in einer Presseerklärung vom 19.08.11 angekündigt, die Umsetzung des BFH-Urteils zu prüfen.

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