Jeder Betriebsprüfer lässt sich Verträge vorlegen: Anstellungsverträge, Darlehensverträge und Mietverträge. Bei letzteren ahnen viele nichts Böses, dabei gibt es gerade hier oft Ärger: Betriebsprüfer streichen Vorsteuerbeträge in fünfstelliger Höhe. Die häufigsten Fehler bei Gewerbe-Mietverträgen:
1. Der Mietvertrag weist noch 16 Prozent Mehrwertsteuer aus: Sie haben Ihren Mietvertrag vor 2007 abgeschlossen? Damals galten noch 16 Prozent Mehrwertsteuer oder womöglich sogar noch weniger. Viele Vermieter, die zur Mehrwertsteuer optiert haben, waren zwar nicht zu faul, diese drei Prozent nachzufordern, an eine Vertragsanpassung hat aber kaum einer gedacht. Dabei muss zwingend eine Ergänzung geschrieben werden zum alten Vertrag, in dem Nettobetrag, Mehrwertsteuer und Bruttobetrag neu aufgelistet werden.
2. Keine Vertragsnummer angegeben: Ein Vertrag braucht keine Rechnungsnummer, aber die Entsprechung, nämlich eine Objekt- bzw. Vertragsnummer. Oben steht also eben bitte nicht „Mietvertrag“, sondern „Mietvertrag Nr. 123xyz“.
3. Steuernummer vergessen: Bei einer Rechnung muss die Steuernummer (oder USt.-ID-Nummer) des Rechnungsausstellers angegeben werden, beim Mietvertrag die Steuernummer des Vermieters. Auch das fehlt häufig.
Alte 2004er-Kulanzregelung schon seit 2007 ungültig: Als 2004 die Regelungen zur Rechnungsnummer verschärft wurden, hat man alte Mietverträge von den Verschärfungen ausgenommen. Das ist aber mit der Mehrwertsteuererhöhung 2007 hinfällig geworden. Seitdem sind Vertragsnummer und Steuernummer des Vermieters Pflichtbestandteil.
Außerdem notwendig: Auf den monatlichen Überweisungen sollten der Teilleistungszeitraum (in der Regel der Monat) sowie Nettobetrag und Mehrwertsteuer-Satz und -betrag im Verwendungszweck angegeben werden.
Fazit: Vermeiden Sie unnötigen Ärger bei Betriebsprüfungen und passen Sie alte Mietverträge an, wenn Sie Büro- oder Gewerbeflächen angemietet haben.
Ihr Steuerberater Wachenheim
Dienes + Weiß