Dienstwagen, die ein Mitarbeiter oder Geschäftsführer nach der Ein-Prozent-Regel versteuert, kosten nicht nur Lohnsteuer, sondern auch Umsatzsteuer. Letzteres wird manchmal vergessen, denn dafür ist jeden Monat eine extra Buchung notwendig. Wer den so genannten „Bruttolohnbeleg“ aus dem DATEV-Lohnabrechnungsprogramm einspielt, hat diese Buchung automatisch in der Buchführung. Wer die Buchungen aber manuell macht, vergisst die Mehrwertsteuer manchmal.
Zur Erläuterung: Der Ein-Prozent-Wert, der dem Mitarbeiter am Schluss der Gehaltsabrechnung von der Nettoauszahlung abgezogen wird, wird vom Finanzamt als Mietzahlung des Arbeitnehmens an den Chef für die private Autoüberlassung gewertet. Und die unterliegt der Umsatzsteuer.
Beispiel: Das Firmenauto hat einen Bruttolistenneupreis von 47.650 Euro. Abgerundet auf volle hundert Euro sind das 47.600 Euro. Der Ein-Prozent-Wert ist damit (ohne Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit) 476 Euro. Das ist ein Bruttowert, der sich zusammensetzt aus 400 Euro netto + 19 Prozent MwSt. = 76 Euro
Sie buchen: „Gehaltsaufwand“ im Soll 476 Euro, im Haben „verrechnete sonstige Sachbezüge“ 400 Euro und „Umsatzsteuer“ 76 Euro. Wer diese Buchung vergisst, kann nach einer Betriebsprüfung mit hohen Umsatzsteuernachforderungen konfrontiert werden. Denn hier 30 Euro und da 70 Euro im Monat, das kann sich bei mehreren Mitarbeitern und 36 bis 48 Monaten Prüfungszeitraum ganz schön läppern. Stellen Sie also sicher, dass bei Ihnen dieser häufige Fehler der vergessenen Umsatzsteuer für die Autoüberlassung nicht passiert.
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß