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Beim Handel mit Handys, Mikrochips, Prozessoren und Schaltkreisen kam besonders häufig Umsatzsteuerbetrug vor, indem Mehrwertsteuererstattungen für gar nicht erfolgte Lieferungen geltend gemacht wurden. Daher dreht der Gesetzgeber die Umsatzsteuerschuldnerschaft per 1. Juli 2011 um.

Das heißt ab Juli 2011: Nicht mehr der Lieferant muss die Mehrwertsteuer abführen, sondern der Empfänger dieser Geräte. Er kann diese Mehrwertsteuer dann gleichzeitig als Vorsteuer abziehen. Diese Regelung gilt nur für den Handel zwischen Unternehmern (so genannter B2B-Bereich) und erst ab einer Rechnungssumme von 5.000 Euro netto.

Beispiel: X stellt elektronische Bauelemente her und benötigt dafür Prozessoren von Siemens. Siemens schickt ihm (Rechtslage ab Juli 2011) eine Rechnung wie folgt:

RECHNUNG Nr. 123456
200 Stück Integrierte Schaltkreise „Turbomax 2000“             10.000 Euro

Keine MwSt., da Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (reverse charge),           
Sie schulden die Umsatzsteuer. (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz)

 
Der X muss also die 10.000 Euro brutto gleich netto an Siemens bezahlen und selbst 1.900 Euro ans Finanzamt Mehrwertsteuer abführen. Diese kann er gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Das gilt für alle Lieferungen ab Juli 2011 und ist bereits beschlossen. (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz)

Was gilt als Schaltkreis? Darunter fällt jede „auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (sog. Chip) untergebrachte elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung).“ Zu den integrierten Schaltkreisen zählen insbesondere Mikroprozessoren und CPUs. Die Lieferungen dieser Gegenstände fallen unter die neue Regelung, wenn sie (noch) nicht in ein Endprodukt eingebaut wurden. Ein Endprodukt liegt vor, wenn es ohne weitere Be- oder Verarbeitung an einen Endverbraucher geliefert werden kann. (BMF, 24.06.11, IV D 3 – S 7279/11/10001)
 

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