Die Zeiten von Bauherrenmodellen und Eigenheimzulage sind lange vorbei. Eigentlich kann man beim selbst bewohnten Eigenheim gar nichts mehr absetzen. Doch ein paar Schlupflöcher gibt es noch:
Baudenkmäler: Wenn Sie ein denkmalgeschütztes Haus oder eine Wohnung sanieren, können Sie zehn Jahre lang jeweils neun Prozent der Sanierungskosten wie Sonderausgaben absetzen (Vermieter können sogar 100 Prozent absetzen, allerdings nur verteilt über zwölf Jahre).
Wermutstropfen: In schlechten Jahren ohne nennenswerte Einkünfte verpufft der Sonderausgabenabzug. Ein Verlustvortrag ist nicht möglich. Und der Steuervorteil lässt sich nicht weitergeben. Wenn Sie eine denkmalgeschützte Wohnung kaufen, die der Vorbesitzer vor drei Jahren saniert hat, haben Sie davon – rein steuerlich – gar nichts.
Photovoltaik: Eine solche Anlage gilt als extra Gewerbebetrieb und hier können Sie sogar schon im Jahr vor der Installation 40 Prozent absetzen. Vom Rest, der nach diesem Abzug übrig bleibt, noch mal 20 Prozent Sonderabschreibung und den Rest über weitere 20 Jahre – bis der Restwert null erreicht ist. Und das geht natürlich auch auf dem Dach des Eigenheims.
Energetische Sanierung: Nach dem Gesetzentwurf zur „steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden“ könnte man Sanierungsmaßnahmen am Eigenheim als Sonderausgaben absetzen, die zu einem deutlich niedrigeren Energieverbrauch führen. Aber: Dieses Gesetzesvorhaben wurde am 8. Juli vom Bundesrat erst mal abgelehnt und muss nun noch in den Vermittlungsausschuss. Eigenheimbesitzer sollten Renovierungen mit dem Ziel der Energie-Einsparung an Häusern bis Baujahr 1994 aber zur Sicherheit auf 2012 verschieben. Für Baujahr 1995 und neuer gibt es keine steuerliche Förderung.
Zur Klarstellung: Bei vermietetem und betrieblich genutztem Grundbesitz bleibt alles beim Alten: In aller Regel Sofortabzug aller Renovierungsmaßnahmen – unabhängig vom Baujahr.
Ihr Steuerberater Freinsheim
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