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Am 03.05.11 ist das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz in Kraft getreten.

Folgende drei Verschärfungen sind dabei besonders wichtig:

Selbstanzeige muss vollständig für die komplette Einkunftsart sein – Beispiel: Wer fünf große Brocken beichtet, die 100.000 Euro Einkommensteuer-Nachzahlung kosten und eine Kleinigkeit im Wert von 1.000 Euro vergisst, bei dem verliert die ganze Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung, weil sie nicht vollständig für eine Steuerart war. Das war bisher anders, wo auch Teilselbstanzeigen wirksam waren. Alte Teilselbstanzeigen (bis April 2011 abgegeben) behalten ihre strafbefreiende Wirkung jedoch.
 

Tatentdeckung nicht mehr zwingend – Beispiel: Y hatte eine Million bei der ABC-Bank in Liechtenstein. Er liest in der Zeitung, dass die Finanzverwaltung eine Daten-CD von dieser Bank angekauft hat. Bisher war eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich, so lange noch nicht definitiv feststand, dass Y seine Zinsen von der ABC-Bank nicht deklariert hat. Mittlerweile ist ihm bereits durch das Vorliegen der Daten-CD der Weg zur Selbstanzeige abgeschnitten, denn die Tatentdeckung muss nicht erfolgt sein, sondern es reicht aus, dass sie „nahe liegt“. (So jedenfalls der BGH, 20.05.10, 1 StR 577/09, NJW 2011, 1482, 1486)

Selbstanzeige vor Betriebsprüfung: Bisher konnte man noch eine strafbefreiende Selbstanzeige abgeben, so lange der Betriebsprüfer noch nicht „erschienen“ war. Dadurch hatte man zwischen Prüfungsanordnung und Erscheinen des Prüfers oft noch zwei bis vier Wochen Zeit, alles ins Reine zu bringen und Sünden zu beichten. Das geht nun nicht mehr: Ab Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ist eine Selbstanzeige nicht mehr möglich.

Stets gilt Folgendes: Überlegungen zu einer Selbstanzeige sollten mit einem fremden Steuerberater besprochen werden. Das gilt heute mehr denn je, weil Selbstanzeigen viel schwieriger und teurer geworden sind. Viele werden sich – nachdem ihnen klar wird, wie viel das kostet – dazu entscheiden, doch nichts zu beichten und es darauf ankommen zu lassen. In diesem Moment aber ist der Haus-Steuerberater „bösgläubig“ und muss das Mandat niederlegen. Solche Überlegungen sollte man daher mit einem fremden Steuerberater besprechen.

Und wie bisher auch schon gilt:
Wer die Steuer nicht nachzahlen kann, kann sich das Nachdenken über eine Selbstanzeige sparen. Eine strafbefreiende Wirkung tritt nur ein, wenn die hinterzogenen Steuern plus Hinterziehungszinsen plus fünf Prozent Strafzins bei Steuerhinterziehungsbeträgen über 50.000 Euro (neu seit 2011) pünktlich bezahlt werden. Das kann im Extremfall ¾ des Schwarzgeldbetrages ausmachen. Wer das Geld dafür nicht hat, weil er das Schwarzgeld schon „verfrühstückt“ hat, erreicht keine Strafbefreiung und kann sich eine Selbstanzeige daher sparen.

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