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Meist ist eine gemeinsame Veranlagung für Ehegatten steuerlich günstiger als die getrennte. Dieser Grundsatz gilt auch noch nach der Trennung. Denn für ein Jahr, in dem man zeitweise noch zusammen war – und sei es nur für ein Wochenende – ist die gemeinsame Veranlagung noch zulässig.

Kleines Problem: Für eine gemeinsame Veranlagung müssen beide Ehegatten die Erklärung unterschreiben. Bisweilen kommt es aber nach einer Trennung zu einem unappetitlichen Rosenkrieg. Und da verweigert manchmal ein Ehepartner aus reiner Schikane die Unterschrift unter die gemeinsame Steuererklärung – obwohl ihm das gar nicht schaden würde.

Aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz: Ein Ex-Ehepartner kann die Zustimmung zur gemeinsamen Steuererklärung nicht verweigern, solange er aus der Unterschrift keinen Nachteil hat. In diesem Fall ist ein Antrag auf getrennte Veranlagung rechtsmissbräuchlich und unzulässig. (FG Rheinland-Pfalz, 16.03.11, 6 V 1158/11, nv, juris)

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