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Falls ein Augenarzt die Notwendigkeit einer Computerbrille für Arbeiten am Bildschirm feststellt, kann der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter eine solche Brille steuerfrei bezahlen (R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 Lohnsteuerrichtlinien). Kauft der Arbeitnehmer jedoch für sich selbst solch eine Brille, hat er Pech.

„Brillen gehören zur privaten Lebenssphäre und können daher nicht abgesetzt werden.“, so ein höchstrichterliches Urteil. (BFH, 20.07.05, VI R 50/03, BFH/NV 05, 2185)

Glück für GmbH-Geschäftsführer: Sie gelten als Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne und können daher auf Kosten der GmbH eine steuerfreie Brille bekommen. Aber: nur mit entsprechendem Gesellschafter-Beschluss und einem Rezept des Augenarztes, welcher die Notwendigkeit dieser Brille speziell für das Arbeiten am Bildschirm attestiert.

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