Vorsteuer darf man nach deutschem Recht erst in dem Monat abziehen, in dem eine korrekte Rechnung vorliegt. Das ist dann bitter, wenn der Betriebsprüfer z. B. für das Jahr 2006 den Vorsteuerabzug wegen einer mangelhaften Rechnung streicht. Wenn es um eine große Summe geht, können die Nachzahlungszinsen (sechs Prozent pro Jahr) ganz schön weh tun.
Was ist, wenn Sie dem Finanzamt im Juli 2011 eine berichtigte Rechnung für Mai 2006 präsentieren? Wirkt solch eine Rechnungsberichtigung zurück in die Vergangenheit oder nicht? Die deutsche Finanzverwaltung und die Finanzgerichte sind hier knallhart und erlauben keine Rückwirkung.
Allerdings: In Umsatzsteuersachen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) das letzte Wort, und Sie können sich unmittelbar auf dessen Entscheidungen berufen. Und dieser hat nun eben entschieden, dass Rechnungsberichtigungen unter bestimmten Voraussetzungen eben doch rückwirkend erfolgen können (Az: C 368/09 „Pannon Gep“/DStR 10, 1475). Mein Rat: Falls es um richtig große Beträge geht, sollten Sie sich auf diese Entscheidung berufen und verlangen, dass Ihnen der Vorsteuerabzug rückwirkend gewährt wird. Dadurch vermeiden Sie teure Nachzahlungszinsen.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß