Wenn Sie einen Dienstwagen nach der Ein-Prozent-Regelung versteuern, können Sie alle Kosten zu 100 Prozent als Betriebsausgaben absetzen – egal ob sie privat oder geschäftlich veranlasst sind. Denn für die Privatnutzung bezahlen Sie pauschal mit dem Wert laut „Ein-Prozent-Regelung“.
Was ist alles von der Ein-Prozent-Regelung umfasst?Definitiv Versicherung, Steuer, Leasing, Abschreibung, Reparaturen und Benzin (auch auf privaten Urlaubsreisen!).
Bei den Parkgebühren für privat veranlasste Fahrten ist man sich nicht so einig: Die Lohnsteuerrichtlinien wollen solche Kosten ausscheiden, der Bundesfinanzhof hat sich noch nicht eindeutig geäußert. In einem Urteil zu Mautgebühren und Schutzbriefen hat der Bundesfinanzhof zwar in einem Nebensatz gemeint, dass man diese wohl nicht absetzen kann. Ausdrücklich entschieden ist zu Parkgebühren aber noch nichts.
Sämtliche Steuer-Experten lehnen die Unterscheidung zwischen „betriebsnotwendigen“ Fahrzeugkosten (die man immer absetzen kann) und anderen Fahrzeugkosten ab. Sie argumentieren logisch so: Die Ein-Prozent-Regelung will ja gerade, dass man alles über einen Kamm schert, also alle Auto Kosten zu 100 Prozent absetzt und für die Privatnutzung pauschal bezahlt.
Meine Meinung: Ein gesetzliches Verbot, private Parkgebühren abzusetzen, gibt es nicht. Wir sehen daher kein Problem darin, es zu tun. Falls ein Betriebsprüfer Ihre Vorgehensweise bemängelt, weisen Sie darauf hin, dass nirgendwo im Gesetz ein Abzugsverbot steht, dass die Meinung der Finanzverwaltung von der gesamten Experten-Welt abgelehnt wird und sich auch der Bundesfinanzhof noch nicht eindeutig zum Thema geäußert hat.
Etwas Gesetzeswidriges tun Sie nicht, und vielleicht freut sich der Betriebsprüfer so, dass er Ihre privaten Parkgebühren vermeintlich streichen kann, dass er darüber andere wichtige Dinge übersieht …
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß