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Die Kosten eines Betriebsausflugs kann man stets in voller Höhe als Betriebsausgabe absetzen. Falls allerdings die Kosten pro Arbeitnehmer 110 Euro übersteigen, fällt 25 Prozent pauschale Lohnsteuer an. Das kann bei einer großen Feier ganz schön ins Geld gehen.

Wie ist bei der Berechnungen genau vorzugehen? Die gesamten Kosten (z. B. Zelt, Livemusik, Kinderanimation, Essen, Trinken, Zauberer usw.) sind zu addieren und durch die Anzahl der Teilnehmer zu dividieren. Mitgebrachte Freunde oder Familienangehörige eines Arbeitnehmers sind diesem zuzurechnen.

Wenn Arbeitnehmer nicht an der Feier teilnehmen? Hier hat das Finanzgericht Düsseldorf ein interessantes Urteil gesprochen. Die Kosten sind dann nämlich zu teilen durch die Anzahl aller Arbeitnehmer, die ihre Teilnahme geplant hatten. Ob diese tatsächlich erschienen sind, ist nicht relevant.  Logische Begründung des Gerichts: Der teilnehmende Arbeitnehmer hat ja keinen Nutzen davon, dass Kollegen von ihm nicht gekommen sind und deshalb rechnerisch auf ihn ein größerer Anteil am Zelt oder an der Musik entfällt. Der teilnehmende Arbeitnehmer kann ja nicht (noch) mehr trinken, weil Kollegen nicht erschienen sind und somit mehr für ihn übrig bleibt.

Beispiel: Ein Unternehmen hat 30 Mitarbeiter. Zum Sommer-Betriebsausflug (Kosten brutto 2.000 Euro) wollten 20 Arbeitnehmer kommen. Da es geregnet hat, ist die Hälfte zu Hause geblieben. Eigentlich wäre die 110-Euro-Grenze überschritten, weil 2.000 geteilt durch 10 = 200 Euro. Laut dem neuen Urteil kann man aber die 2.000 teilen durch die 20, die eigentlich kommen wollten, so dass nur auf jeden Arbeitnehmer 100 Euro entfallen und die kritische Grenze (R 19.5 Abs. 4 LStR 2011) eingehalten ist. (FG Düsseldorf, 17.01.11, 11 K 908/10 , nv/beim BFH anhängig unter Az. BFH, VI R 7/11)

Umsatzsteuer-Verschärfung bei Betriebsveranstaltungen: Künftig entfällt bei Überschreitung der 110-Euro-Grenze der Vorsteuerabzug (BFH, 09.12.10, V R 17/10, DStR 11, 460). Tipp: Dient der Betriebsausflug ganz überwiegend betrieblichen Zwecken (z. B. Besuch bei einem Lieferanten, dessen Produkte vorgeführt und erläutert werden), kann das anders aussehen und trotz Überschreitens der Grenze der Vorsteuerabzug gegeben sein.
 

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