Apple hat es geschafft, seinen Geräten einen Kultstatus zu verleihen. Gerade trendige junge Leute legen viel Wert auf den Besitz eines solchen Geräts. Das eröffnet eine hervorragende Motivationsmöglichkeit bei besonderen Leistungen fleißiger Mitarbeiter.
Doch wie können Sie das steueroptimal bewerkstelligen?Behalten Sie das Gerät im Unternehmen,
und verleihen es nur kostenlos an den Arbeitnehmer, fällt überhaupt keine Steuer an. Das gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter solch ein Gerät beruflich gar nicht braucht und es ausschließlich privat verwendet. Die gesamte private Nutzung ist von der Steuer befreit (§ 3 Nr. 45 EStG).
Wenn jemand das Gerät geschenkt haben möchte: Auch kein Problem. Das kostet Sie dann zwar 25 Prozent Pauschalsteuer, aber Sie kommen ohne Sozialabgaben davon.
Steuerlicher Hintergrund: Die 25-prozentige Pauschalierungsmöglichkeit ergibt sich aus § 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG, wonach Sie diese günstige Pauschalierung nutzen können, sofern Sie „unentgeltlich oder verbilligt Personalcomputer übereignen“. Auch iPhone und iPad gelten als PC in diesem Sinne, denn laut Lohnsteuerrichtlinien gelten alle Telekommunikationsgeräte als PC, wenn sie für die Internetnutzung verwendet werden können – was ja mit iPhone und iPad problemlos möglich ist. (R 40.2 Abs. 5 LStR)
Ihr Steuerberater Maxdorf
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