Stellen Sie sich vor, Sie möchten etwas vermieten oder mieten oder einen anderen langfristigen Vertrag mit jemandem abschließen. Sie geben den Vertragsentwurf – bereits von Ihnen unterschrieben – in die Post und nun stellt die Gegenseite alle möglichen Nachforderungen oder verhält sich in einer Art und Weise, dass Sie sich wünschen, mit demjenigen niemals in eine Vertragsbeziehung zu treten. Aber dafür ist es nun zu spät.
Innerhalb einer Frist, „innerhalb derer üblicherweise mit der Annahme gerechnet werden kann“, kann Ihr Vertragspartner unterschreiben, und der Vertrag kommt zu Stande. Denn Ihre Unterschrift ist ja schon auf dem Papier.
Unser Rat: Manchmal lässt es sich nicht vermeiden, einen einseitig unterschriebenen Vertrag per Post zu verschicken. Falls aber doch, sollten Sie es auch vermeiden. Lassen Sie nach Möglichkeit die andere Partei zuerst unterschreiben, dann sitzen Sie am längeren Hebel. Oder Sie treffen sich und unterzeichnen gemeinsam und gleichzeitig.
Noch ein Tipp: Versehen Sie nicht nur das letzte, sondern jedes Blatt mit einer „Paraphe“ (= Kurzunterschrift) oder der vollen Unterschrift, um zu kennzeichnen, dass es sich dabei um die Original-Vertragspapiere handelt. So beugen Sie dem nachträglichen Austausch einzelner (nicht unterschriebenen) Seiten vor.
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß