Zu einer ordnungsgemäßen Rechnung gehört ein Leistungsdatum. Den Monat der Leistung anzugeben, z. B. „Leistungsmonat = Juli 2011“, ist aber auch in Ordnung (§ 31 Abs. 4 UStDV). Nur bei Dienstleistungen bzw. sonstigen Leistungen (Vermietung, Leasing, Beratung, Telefon, Internet-Nutzung usw.) ist ein Leistungszeitraum zulässig (z. B. „Miete für Zeitraum Januar bis Dezember 2011“). Bei Lieferungen von körperlichen Gegenständen und Werklieferungen (z. B. Bau eines Gebäudes) gibt es jedoch nur ein Datum und keinen Zeitraum. Entscheidend ist dabei, wann eine Leistung fertig gestellt wurde.
Beispiel: Ein Bauprojekt zieht sich über zwei Monate hin und wird am 29. Mai 2011 abgeschlossen. Korrekt wäre „Leistungsdatum = 29.05.11“, ebenfalls in Ordnung: „Leistungsmonat = Mai 2011“ oder „Leistungsmonat = Monat der Rechnungsstellung“, sofern die Rechnung noch im Mai geschrieben wird. Nicht richtig ist es aber zu schreiben: „Ausführungszeitraum: April bis Mai 2011.“
Grund: Es interessiert nicht, in welchem Zeitraum an der Leistung gearbeitet, sondern wann sie fertig gestellt wurde. Uns ist zwar kein Fall bekannt, in dem das Finanzamt genau das moniert hatte, aber bei gerade bei größeren Rechnungen sollten Sie kein Risiko eingehen. Außerdem ist zu befürchten, dass spitzfindige Kunden diesen Rechnungsmangel (im Prinzip zu Recht) monieren und wegen dieser Formalie Ihre Rechnung nicht bezahlen.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß