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Das geht so ohne Weiteres leider nicht, weil Gebäude als unbewegliche Wirtschaftsgüter im Fall der Vermietung standardmäßig mit zwei Prozent abgeschrieben werden und Gebäude im eigenen Betriebsvermögen mit drei Prozent. Woran allerdings viele nicht denken: Gerade bei Produktionshallen wird auch viel Geld ausgegeben für Betriebsvorrichtungen, die steuerlich nicht zum Gebäude gehören, sondern als „selbstständige bewegliche Wirtschaftsgüter“ gelten.

Das bringt Ihnen zwei Vorteile: Zum einen können Sie für solche Betriebsvorrichtungen den Investitionsabzugsbetrag geltend machen (40 Prozent schon bis zu drei Jahre vorher) und zum anderen bekommen Sie oft eine viel schnellere Abschreibung mit entsprechend höheren Sätzen.

Beispiele:
Personenaufzüge gehören zwar zum Gebäude, Lastenaufzüge gelten als „beweglich“ und sind somit eine extra Betriebsvorrichtung. Eine Klimaanlage, die „nur“ dem angenehmeren Aufenthalt von Menschen dient, gehört zum Gebäude. Kühlen Sie aber produktionsbedingt eine Halle, ein Lager oder einen Computerraum, gehört diese Kühlungsvorrichtung zu den Betriebsvorrichtungen.

Weitere Beispiele für schnell abschreibbare Betriebsvorrichtungen:
Befeuchtungsanlagen, Reinräume, Schallisolierungen und vieles mehr.

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