Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind stets mit dem vollen Monatsbetrag zu versteuern – egal, ob man ein- oder fünfmal pro Woche in die Arbeit fährt. Das hatte zumindest die Finanzverwaltung bisher so verlangt. Bereits zweimal hat der BFH diese Praxis abgelehnt.
Nun hat das Bundesfinanzministerium seinen Widerstand aufgegeben: In einer offiziellen Verwaltungsanweisung wurde nun festgestellt, dass auf Wunsch nur noch die tatsächlich gefahrenen Tage zu versteuern sind – und zwar mit 0,002 Prozent je Kilometer (BMF, 01.04.11, DStR 11, 672). Davon profitieren vor allem Außendienstler, Telearbeiter und Kundendienst-Mitarbeiter, die nur ein oder zwei Tage pro Woche mit ihrem Dienstwagen in den Betrieb fahren.
Das wird nun angeordnet: Der Arbeitgeber soll jetzt in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer wählen zwischen Einzelbewertung oder der alten 0,03-Prozent-Regelung. Die Wahl muss für jedes Kalenderjahr einheitlich erfolgen, und die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden – außer man wechselt jetzt von der unfreiwillig bisher verpflichtenden 0,03-Prozent-Regel zur Einzelbewertung.
Erfreulich: Auch bei Einzelbewertung muss man maximal 180 Fahrten versteuern, selbst wenn der Arbeitnehmer z. B. 240 Mal in den Betrieb kommt.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
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