Wenn Sie innerhalb der EU verreisen, können Sie zollfrei in unbeschränkter Menge einkaufen und mitbringen, was Sie wollen. (Ausnahme: Zigaretten nur bis maximal 800 Stück, Schnaps maximal 10 Liter, Wein 90 Liter.)
Gefährlicher wird es bei der Einreise aus Nicht-EU-Ländern: Falls Sie in der Türkei, in Fernost, Amerika oder einem anderen Nicht-EU-Land waren und am Flughafen in Deutschland ankommen, sind nur ein Liter Schnaps oder vier Liter Wein zollfrei erlaubt. Für andere Waren gilt eine Obergrenze von 430 Euro (bei Einreise mit Auto, Bus, Zug oder Bahn 300 Euro). Alles darüber muss unaufgefordert(!) am Zoll angegeben werden. Das wollte wohl ein Türkeiurlauber vermeiden und setzte sich die dort gekaufte Luxusbrille ganz locker auf die Nase, bevor er am Flughafen durch die „Nichts-zu-verzollen“-Tür spazierte.
So dämlich war der Zollbeamte allerdings nicht: Der Trick, neu gekaufte Luxusgüter am Körper zu tragen, ist den Beamten wohl nicht unbekannt. Der Urlauber wurde gefragt, ob er die Brille in der Türkei gekauft habe. Als dieser verneinte, durchsuchten die Beamten den Koffer und fanden die Rechnung über 690 Euro. Das war über der 430-Euro-Grenze. Der Mann – um eine Antwort nicht verlegen – sagte: „Kein Problem, wir sind ja zu viert, also habe ich ja 1.720 Euro gut.“. Weit gefehlt: Eine Brille ist nicht durch vier teilbar. Weitere Erkenntnis aus dem Urteil: Wer eingeführte Waren nicht unaufgefordert angibt, kann zu Recht zu einem Zuschlag verdonnert werden. (FG Düsseldorf, 25.03.11; 4 K 120/11 Z, juris)
Ihr Steuerberater Deidesheim
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