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Firmenwagennutzer, die nur einen Teil der Strecke zwischen Wohnung und Arbeit mit dem Firmenwagen zurücklegen, müssen auch nur diesen Teil als geldwerten Vorteil versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof im Jahr 2008 entschieden. (BFH, 04.04.08, VI R 68/05, BStBl. II 08, 890)

Beispiel: Martina hat einen Firmenwagen. Sie wohnt in Weilheim und arbeitet in München (Entfernung: 60 km). Sie fährt jeden Tag mit dem Auto von Weilheim nach Starnberg (30 km), steigt dort in die S-Bahn und fährt die übrigen 30 km S-Bahn. Früher verlangte das Finanzamt trotzdem, die vollen 60 km zu versteuern.

Das Finanzamt lässt Sie aber nur in zwei Fällen wirklich billiger davon kommen – aber nur, wenn diese Voraussetzungen vorliegen: Entweder, Sie verbieten dem Arbeitnehmer ausdrücklich, den Firmenwagen für die volle Entfernung zu nutzen und überwachen dieses Verbot (etwa durch Vorlage von Fahrtenbüchern und Kontrolle des Kilometerstandes). Oder: Ihr Mitarbeiter kann eine Jahreskarte der Bahn vorlegen. Dann bleibt es bei der Versteuerung der tatsächlichen Auto-Kilometer. Die Bahnkilometer müssen dann nicht versteuert werden. (BMF, 23.10.08, 01.04.11, IV C 5-S 2334/08/10010, Rz. 17)

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