Das Wort „Kassensturz“ taucht als geflügeltes Wort immer wieder auf – z. B. in der politischen Diskussion. Im Bereich der Betriebsprüfung ist der Ausdruck allerdings ganz bildlich zu verstehen. „Kassensturz“ bedeutet, dass die Ladenkasse umgestürzt – also auf den Kopf gestellt – wird und das Geld heraus fällt. Das Ergebnis sollte sein, dass der Sollbestand laut Kassenbuchführung auf den Cent genau mit der Summe des Geldes übereinstimmt, die beim Kassensturz auf den Boden fällt.
Das sollten Sie wissen: Ein Betriebsprüfer kann von Ihnen verlangen, spontan einen Kassensturz durchzuführen. Das gilt auch dann, wenn das aktuelle Jahr gar nicht zum Prüfungszeitraum gehört.
Beispiel: Der Prüfungszeitraum ist 2007 bis 2009, der Prüfer kommt im Februar 2011. Gleichwohl kann er verlangen, dass Sie mitten im Februar 2011 einen Kassensturz durchführen und ihm das Geld vorzählen. (BFH, 17.11.81, VIII R 174/77, BStBl 82 II, 430)
Was ist, wenn der Bestand abweicht? Wenn es dabei nur um ein paar Prozent hin oder her geht, ist das nicht so schlimm, wenn sonst alles in Ordnung ist. Wenn Sie aber laut aktuellem Kassenjournal 367,23 Euro in der Kasse haben sollten, und der Prüfer findet über 5.000 Euro, hätten Sie Erklärungsnöte.
Also: Machen Sie am besten jetzt gleich einmal einen Kassensturz, um für alle Fälle gewappnet zu sein. Im Übrigen: Es verleitet manche Mitarbeiter zu kriminellen Handlungen, wenn im Betrieb bekannt ist, dass der Kassen-Sollbestand erheblich vom echten Bargeldbestand abweicht.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß