Wenn Sie einen Autounfall oder einen anderen Versicherungsschaden haben, wird Ihnen die Versicherung nur den Nettobetrag ersetzen. Denn Ihr Schaden umfasst nur den Nettobetrag, wenn Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind. Die Vorsteuer müssen Sie sich also vom Finanzamt holen. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist jedoch das Vorliegen einer Originalrechnung.
Das wird in 99 Prozent der Fälle falsch gemacht: Oft werden Rechnungen von Werkstätten und Gutachtern im Original an die Versicherung geschickt, was jedoch falsch ist. Wenn Sie nur eine Kopie der Rechnung haben, bekommen Sie keinen Vorsteuerabzug. Dass es fast jeder falsch macht, ändert nichts daran, dass es falsch ist.
Richtig ist es so: Originalrechnung der Werkstatt für die Reparatur an Sie, damit Sie den Vorsteuerabzug haben. Kopie der Rechnung an die Versicherung, die Ihnen aufgrund dessen den Nettobetrag ersetzen kann. Das Gleiche gilt im Übrigen für Rechnungen von Gutachtern oder Rechtsanwälten.
Ihr Steuerberater Maxdorf
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