In bestimmten Fällen kann es dazu kommen, dass Sie auf geerbtes Vermögen Erbschaftssteuer und dann auch noch Einkommenssteuer zahlen müssen. Beispiel: Sie erben eine Immobilie, die der Erblasser noch nicht zehn Jahre lang besessen hatte. Dieses Haus verkaufen Sie kurz nach dem Erbfall.
Dann zahlen Sie unter Umständen doppelt: Zuerst Erbschaftssteuer und dann auch noch Einkommenssteuer. Oder: Sie erben nach 2008 gekaufte Wertpapiere. Hier fällt beim Verkauf fast immer Einkommenssteuer an.
Tipp: Seit 2009 wird die Einkommenssteuer auf Antrag ermäßigt, um eine Doppelbelastung zu vermeiden (§ 35 b EStG). Für den Antrag gibt es kein Formular, er muss also formlos gestellt werden. Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn es wirklich zu einer Doppelbelastung kommt. Wer keine Erbschaftssteuer zahlt, der kriegt bei der Einkommenssteuer auch keine Ermäßigung.
Fazit: Wer Immobilien oder Wertpapiere erbt, sollte gemeinsam mit seinem Steuerberater prüfen, ob die Einkommenssteuerermäßigung nach § 35b EStG für ihn in Frage kommt.
Ihr Steuerberater Wachenheim
Dienes + Weiß