Jahresbeträge, die Sie während des Jahres für zwölf Monate voraus zahlen, entfallen zum Teil auf das folgende Geschäftsjahr. Dafür muss in der Bilanz eine so genannte „aktive Rechnungsabgrenzung“ gebildet werden. Diese bewirkt, dass der auf das Folgejahr entfallende Anteil den Gewinn des aktuellen Jahres nicht mindert.
Eine Frage, die Praktiker interessiert: Muss man hier wirklich jeden Kleinkram abgrenzen? Was ist z. B. mit einer Telefongebühr, die Mitte Dezember für den Zeitraum bis Mitte Januar vorausgezahlt wird? Lösung: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun kurioserweise eine Grenze von 410 Euro festgelegt – allerdings bezogen auf den jeweiligen Einzelfall und nicht auf die Summe. Irgendwie erschien dem obersten Steuergericht die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter wohl eine passende Größe zu sein. (BFH, 18.03.2010, BFH/NV 2010, 1796)
Erstaunlich: Der BFH sieht diese 410 Euro nicht abhängig von der Größe des Unternehmens, sondern absolut. Die 410 Euro gelten demnach gleichermaßen für die Pommesbude wie für den DAX-Konzern.
Beispiel: Ein Unternehmen zahlt am 1. Juli 800 Euro Kraftfahrzeugsteuer voraus und am 1. Oktober 800 Euro Jahresversicherungsprämie (Laufzeit bis 30. September des Folgejahres). Ergebnis: Die Kraftfahrzeugsteuer kann sofort als Aufwand gebucht werden, weil der Anteil fürs Folgejahr unter 410 Euro liegt, die Versicherung hingegen muss anteilig als aktive Rechnungsabgrenzung (hier ¾ von 800 Euro = 600 Euro) gebucht werden.
Ihr Steuerberater Freinsheim
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