Verbürgt sich jemand für den Betrieb seines Ehepartners, an dem er nicht beteiligt ist, ist das eine „reine Formsache“. Aber nur, solange der Betrieb den Kredit bedienen kann. Wenn der Betrieb pleitegeht, wird es ernst. Die Bank wird den Ehepartner in die Pflicht nehmen.
Steuerliche Härte: Diese Zahlungen an die Bank kann niemand absetzen. Der Betriebsinhaber nicht, weil er nicht gezahlt hat, der Ehegatte nicht, weil er nichts mit der Firma zu tun hat.
Lösung: Es sollte vorher ein Ausgleichsanspruch vereinbart werden, wonach der Unternehmer-Ehegatte seinem Ehepartner den Schaden ersetzen muss. Das schützt zwar nicht davor, dass die Bank das Geld verlangt, stellt aber wenigstens den steuerlichen Abzug der Zahlung sicher. (BFH, 12.12.00, VIII R 22/92, BStBl. II 01, 385)
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß