Wenn ein Leasing-Firmenwagen mit Kilometer-Abrechnung zurückgegeben wird, sollte der Wert des Autos eigentlich keine Rolle spielen. Denn abgerechnet werden dürfen ja nur zu viel gefahrene Kilometer. Einen Minderwert darf die Leasingfirma nicht abrechnen, sondern nur echte „Schäden“. Gestritten wird aber oft darum, welche Abnutzungen „üblich“ bzw. „im Bereich des Normalen“ sind, und was bereits ein echter „Schaden“ ist.
Wir empfehlen daher folgende Vorgehensweise: Falls Sie bei demselben Autohaus einen Folge-Leasingvertrag abschließen, sollte Sie vorher klären, welche Nachzahlungen das Autohaus beim alten Auto verlangen will. Wenn ein Neugeschäft lockt, sind die Autohäuser oft kulanter bei der Rückgabe des Alt-Autos. Das sollte man sich aber vor Unterschrift unter den Neu-Vertrag schriftlich geben lassen. Ansonsten empfehlen wir, vorsorglich ein Gutachten von einem Sachverständigen erstellen zu lassen. Das kostet zwar 150 bis 400 Euro, reduziert aber die Wahrscheinlichkeit von späteren Streitigkeiten enorm. Vereidigte Gutachter finden Sie unter www.b-v-k.de.
Ärger bei Diebstahl und Totalschaden vermeiden: Hier ist ein Streitpunkt oft die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert. Wichtig ist daher, dass entweder im Vollkaskovertrag oder im Leasingvertrag eine so genannte GAP-Klausel enthalten ist (gap = englisch für „Lücke“). Danach ersetzt entweder die Versicherung den Unterschied (Lücke) zwischen Buchwert (= Ablösewert) und Wiederbeschaffungswert oder die Leasinggesellschaft verzichtet auf dessen Geltendmachung.
Beispiel: Sie leasen ein Auto im Wert von 50.000 Euro und haben erst eine Rate in Höhe von 500 Euro bezahlt. Dann wird das Auto gestohlen. Der Restbuchwert ist nun etwa 49.500 Euro, der Wiederbeschaffungswert aber vielleicht nur noch 43.000 Euro, denn das Auto ist ja bereits gebraucht. Die Versicherung würde bei Diebstahl oder Totalschaden nur diese 43.000 Euro ersetzen, und Sie würden auf den übrigen 6.500 Euro sitzen bleiben. Das wird vermieden, indem entweder die Leasingfirma von vorn herein auf die Geltendmachung des GAP-Schadens verzichtet (Standard z. B. bei BMW Leasing) oder der Vollkaskovertrag diesen abdeckt.
Diese Formulierung für eine GAP-Klausel im Leasingvertrag benutzt z. B. BMW: „Der Leasinggeber verzichtet im Falle eines Diebstahls oder Totalschadens auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert, wenn die Versicherungsleistung binnen drei Monaten ab Schadenstag bei ihm eingeht.“
Ihr Steuerberater Grünstadt
Dienes + Weiß