Kindergartenzuschüsse, Zuschüsse zur Verbesserung der Gesundheit oder Fahrtkostenzuschüsse z. B. sind nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gezahlt werden. Man kann normalen Arbeitslohn also nicht umwandeln in solche steuerfreien Leistungen.
Neu ab 2011: Die neuen Lohnsteuerrichtlinien stellen nun eindeutig klar, dass freiwillige Leistungen (z. B ein Weihnachtsgeld, auf das kein Rechtsanspruch besteht) durchaus in steuerfreie Leistungen umgewandelt werden können.
Beispiel: Im Betrieb Huber gibt es kein verpflichtendes Urlaubsgeld. Wegen der guten Geschäftslage zahlt der Chef jedoch im Sommer 2011 jedem 2.000 € Sonderbonus aus. Susi Meier, die 30 km entfernt wohnt und bisher keinen Fahrtkostenzuschuss ausgezahlt bekam, lässt sich stattdessen lieber 2.000 € pauschal versteuerten Fahrtkostenzuschuss auszahlen, weil sie auf diese Weise die 2.000 € netto bekommt. Diese Umwandlung ist ab 2011 zulässig. (R 3.33 Abs. 5 Satz 3 LStÄR 2011)
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß