Künftig sollen die Hürden für strafbefreiende Selbstanzeigen erhöht werden. Nur wer komplett alles offenbart, soll dann noch straffrei davon kommen. Es bleibt aber beim günstigen Zinssatz von sechs Prozent pro Jahr.
Beispiel zur unvollständigen Selbstanzeige – jetzige Regelung: Herr Moser hat Schwarzgeld in Liechtenstein und in der Schweiz. Aufgeschreckt durch Medienberichte über eine Liechtensteiner Steuersünder-CD meldet Moser dem Finanzamt seine Schwarzgeldanlagen in Liechtenstein – noch bevor er erwischt wird. Das Geld in der Schweiz behält er weiter geheim. Später wird auch das Schweizer Geld Mosers Finanzamt bekannt – noch bevor er eine Selbstanzeige abgeben kann. Die Steuerhinterziehung in Liechtenstein bleibt, nach 2010er-Rechtslage, trotzdem straffrei. Nach der Neuregelung: Künftig würde die Strafbarkeit für die Hinterziehung in Liechtenstein wieder aufleben, weil die Selbstanzeige nicht vollständig war.
Banale Tatsache: So lange das Finanzamt von weiteren Steuerhinterziehungen nichts weiß, tritt trotz Unvollständigkeit einer Selbstanzeige auch in Zukunft weiterhin Straffreiheit ein. Da ändert sich nichts – wie sollte es auch, wenn das Finanzamt gar nichts von der Unvollständigkeit weiß? Logisch: Der Staat kann keine unbekannten oder unaufgeklärten Straftaten ahnden – egal ob es sich um Steuerhinterziehungen, Verkehrsdelikte oder Morde dreht.
Meine Meinung zum Thema Steuerhinterziehung: Es gibt so viele legale Möglichkeiten, Steuern zu sparen, dass man sich dem Risiko einer Steuerhinterziehung nicht aussetzen sollte. Schwarzgeld macht auf Dauer keine Freude. Man kann nicht frei darüber verfügen, und das Versteckspiel kostet viel Arbeit und Nerven. Und die Erben werden das heimliche Depot in Zürich eher als Danaergeschenk denn als Wohltat empfinden.
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß