Für die Eigentümer von bebauten oder erschlossenen Grundstücken gibt es gleich zwei schlechte Nachrichten:
- Sie müssen bestehende Abwasserleitungen auf eigene Kosten auf Dichtheit prüfen lassen. Und zwar bis zu einem Zeitpunkt, der von der Gemeinde festgelegt wird, spätestens bis zum 31. Dezember 2015.
- Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung sind keine begünstigten Handwerkerleistungen nach § 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz (Oberfinanzdirektion Rheinland, Kurzinformation 035/2010).
Begründung: Es handele sich um eine gutachterliche Tätigkeit. Eine solche sei laut Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 15.02.2010, Az: IV C 4 – S 2296-b/07/0003, Randziffer 12; Abruf-Nr. 100729) nicht berücksichtigt.
Praxishinweis: Senken Sie die Kosten für die Dichtheitsprüfung, indem Sie sich mit Ihrem Nachbarn abstimmen und die Prüfung gemeinsam beauftragen. Setzen Sie ferner die Aufwendungen für Arbeitslohn und Einsatz der Geräte als Handwerkerleistungen in Ihrer Steuererklärung an. Wir sind überzeugt, dass es dazu Musterprozesse geben wird, auf die Sie Ihren Einspruch gegen einen ablehnenden Steuerbescheid stützen können. |