Ein Polizist klagte jüngst vor dem obersten Steuergericht, dem Bundesfinanzhof, da ihm das Finanzamt nicht erlauben wollte, die Kosten für den ihm anvertrauten Sprengstoffhund abzusetzen. Immerhin 4.222 Euro hatte er dafür ausgegeben und nur 792 Euro von der Polizei ersetzt bekommen. „Ja, absetzbar“, entschied nun das Gericht. Grund: Der Polizist „nutzte“ den Hund nicht privat, sondern nur beruflich. (BFH, 30.06.10, VI R 45/09, DB 10, 2201)
Geht das bei Ihnen auch? Wohl kaum! Denn der Hund muss Teil Ihrer Berufsausübung sein. Kein Problem dürfte es geben, wenn Hauptbezugsperson ein angestellter Wachmann oder Hausmeister ist. Dann sind Anschaffung, Tierarzt, Hundehütte und Futter absetzbar. Aber: Schlechte Karten haben Sie, wenn der Hund in Ihre Familie integriert ist – oder er gar in den Urlaub mitkommt.
Ihr Steuerberater Wachenheim
Dienes + Weiß