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Ein Handwerker hatte einen Mercedes, für den er die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Regelung versteuerte und einen Ford Transit, für den er keine Privatnutzung ansetzte. Das Finanzamt unterstellte ihm anlässlich einer Betriebsprüfung, dass seine Frau und Kinder den Kastenwagen für Privatfahrten nutzen und wollte auch für den Transporter Steuern nach der Ein-Prozent-Regel kassieren. Der Meister ging jedoch vor Gericht und gewann dort.

Das erfreuliche Urteil: Für einen Ford Transit muss man keine Privatnutzung versteuern. Zitat: „Unter dem Begriff Lkw werden (…) Kraftfahrzeuge erfasst, die (…) vorwiegend zur Beförderung von Gütern dienen. Insoweit sind auch sog. Werkstattwagen, die (…) typischerweise (…) nur zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, von der Anwendbarkeit der Ein-Prozent-Regelung ausgenommen.“

Folgendes sind laut Gericht die Merkmale, die ein Fahrzeug zum Lkw machen: Anzahl der Sitzplätze, äußeres Erscheinungsbild, Verblendung der hinteren Seitenfenster und Abtrennung zwischen Lade- und Fahrgastraum (FG München, 19.05.10, 10 K 152/09, juris). Übrigens: Alleine die Kfz-steuerliche Einordnung als Lkw lässt die Ein-Prozent-Regel NICHT entfallen.

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