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Wenn ein guter Mitarbeiter mehr Geld von Ihnen will und Sie zustimmen, kann das richtig teuer werden. 100 Euro netto im Monat können Sie im Jahr über 3.000 Euro kosten. So machen Sie es besser: Reden Sie nicht über Gehaltserhöhungen, reden Sie über steuerfreie oder steuerbegünstigte Zahlungen. Denn diese kommen 1:1 ohne Abzüge bei Ihrem Mitarbeiter an. „Keine Abzüge“ heißt für Sie: Keine sinnlosen Mehrkosten.

Kindergartenkosten: Diese können Sie völlig steuerfrei übernehmen. Gefördert werden Kinderkrippen, Kindergärten, Tages- und Wochenmütter sowie Ganztagspflegestellen. Das Kind darf aber noch nicht schulpflichtig sein.
(§ 3 Nr. 33 EStG)

Monatskarte für Bus oder Bahn: Das ist steuerfrei möglich bis zu einem Maximalwert von 44 Euro, sofern Sie sonst keine Sachbezüge gewähren (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG). Oder: Sie zahlen 15 Prozent Pauschalsteuer, dann gilt keine Obergrenze. (§ 40 Absatz 2  Satz2 EStG)

Für Auto-Pendler:
Ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 30 Cent je Kilometer und Arbeitstag ist netto möglich. Sie müssen nur 15 Prozent Pauschalsteuer berappen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Beispiel: Ihre Arbeitnehmerin wohnt
10 km entfernt und arbeitet 20 Tage im Monat. Das sind 60 Euro netto extra.

Neues Notebook oder neuer PC für daheim: Hier fallen 25 Prozent Pauschalsteuer an. (§ 40 Abs. 2 Nr. 5 EStG)

Auch in Ordnung: Sie spendieren einen DSL-Zugang für die Wohnung Ihres Arbeitnehmers. Geht die DSL-Rechnung an den Mitarbeiter, kostet das 25 Prozent Pauschalsteuer. Geht die Rechnung an Ihre Firma, bleibt die Zahlung völlig steuerfrei. (§ 3 Nr. 45 EStG)

Aber Vorsicht bei alldem: Alle diese Zahlungen akzeptiert Ihr Finanzamt nur, wenn sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Gehaltsumwandlungen funktionieren bei Barlohnumwandlung vor dem Monatsersten bis 44 Euro, sonst leider nicht.

Ausnahme 1: Die Erholungsbeihilfe können Sie auch umwandeln – aber sozialversicherungsrechtlich nur aus freiwilligen Einmalzahlungen. Hier können Sie 156 Euro im Jahr auszahlen, und führen darauf nur 25 Prozent Steuer ab. Den Betrag dürfen Sie für Verheiratete um 104 Euro aufstocken und für jedes Kind um 52 Euro. (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG)

Ausnahme 2: Firmenhandy. Ein solches ist völlig steuerfrei, und dafür darf auch das Bruttogehalt reduziert werden. Achtung: Arbeitsvertragsänderung notwendig! Dienstlich notwendig muss das Handy nicht sein. (§ 3 Nr. 45 EStG)

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