Sie können Gruppenunfallversicherungen, die Sie für Ihre Mitarbeiter abschließen, steuerfrei belassen oder nicht. Früher entschied man sich oft für die Steuerpflicht, da man von folgender Gesetzmäßigkeit ausging: „Beiträge steuerpflichtig – Versicherungsleistung bei Unfall steuerfrei“ und „Beiträge steuerfrei – Versicherungsleistung steuerpflichtig“.
Das ist seit 2008 obsolet: Denn der Bundesfinanzhof entschied, dass der Arbeitnehmer bei einem Unfall nur „die bis dahin entrichteten (…) Beiträge, begrenzt auf die Versicherungsleistung, als Arbeitslohn zu versteuern hat.“ (BFH, 11.12.08, VI R 9/05, DStR 2009, 317)
Die freiwillige Lohnsteuer hat also keinen Sinn mehr: Denn im schlimmsten Fall muss man die Beiträge nachversteuern, wenn wirklich mal ein Unfall passiert. Die eigentliche Leistung aus der Versicherung bleibt aber steuerfrei. Passiert nichts – und das ist zum Glück der häufigste Fall – fällt gar keine Steuer an. Die Finanzverwaltung sieht das mittlerweile genauso. (BMF, 28.10.09, DStR 09, 2373)
Feines Detail: Achten Sie darauf, dass dem Arbeitnehmer laut Versicherungsbedingungen „kein eigener unentziehbarer Rechtsanspruch“ zusteht. Denn nur dann gilt die Steuerfreiheit. Die Versicherung nennt das oft „Direktanspruch“.
Das sollten Sie jetzt tun: Den Direktanspruch (des Arbeitnehmers) streichen = Lohnsteuer streichen. Melden Sie Ihrer Versicherung also umgehend, dass Ihren Arbeitnehmern ab sofort kein Direktanspruch zustehen soll!
Terminsache: Holen Sie etwaig unnötig abgeführte Lohnsteuer für 2010 spätestens mit der Dezember-Abrechnung 2010 zurück!
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß