Seit 2006 können Sie Kosten der Kinderbetreuung in Höhe von 2/3 – maximal aber in Höhe von 4.000 Euro je Kind – von der Steuer absetzen (§ 9c EStG). Muss die Betreuerin unbedingt eine Fremde sein? Nein. Zur Betreuung Ihres Kindes können Sie auch die Großmutter anstellen.
Notwendig ist ein Arbeitsvertragwie unter fremden Dritten, der tatsächlich so durchgeführt wird, wie er auf dem Papier steht.
Beispiel: Familie Müller hat einen achtjährigen Sohn. Beide Eltern arbeiten. Die Mutter arbeitet zwar nur auf Minijobbasis in der Firma ihres Mannes, aber das schadet nicht. Die Großmutter wird als Kinderbetreuerin auf 400-Euro-Basis angestellt und passt am Nachmittag auf den Jungen auf. Das kostet die Familie 4.800 Euro + 14,27 Prozent Pauschalabgaben (5 Prozent Rentenversicherung plus 5 Prozent Krankenversicherung plus 0,67 Prozent Mutterschafts-Umlage plus 1,6 Prozent Unfallversicherung). Diese Kosten kann Familie Müller zu 2/3 von ihrem Einkommen abziehen.
Ihr Kind hat noch eine zweite (rüstige) Oma? Auch diese können Sie einspannen, z. B. als Haushaltshilfe (Putzen, Kochen, Bügeln usw.). Da können Sie 10 % der Kosten, maximal 510 Euro, direkt von Ihrer Steuerlast abziehen, also nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. (§ 35a EStG)
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß