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Geschenke an Geschäftspartner sind abzugsfähig, wenn sie maximal 35 Euro netto pro Jahr und Kopf betragen. Neu seit 2007: Bei Einführung der Möglichkeit(!), Geschenke pauschal mit 30 Prozent zu versteuern, damit der Beschenkte nicht besteuert wird, hat das Bundesfinanzministerium ganz nebenbei darauf hingewiesen, dass Geschenke generell beim Empfänger steuerpflichtig sind(BMF, 29.04.08, BStBl. I 08, 566).  Zur Wiederholung für alle Ungläubigen: Ja, alle Geschenke ab 10,01 Euro netto sind (zumindest nach Auffassung der Finanzverwaltung) beim Empfänger steuerpflichtig.

Die Betriebs- und Lohnsteuerprüfer schlagen nun flächendeckend Kapital daraus: Es wird ganz einfach auf das komplette Aufwandskonto „Geschenke bis 35 Euro“ (und über 35 Euro natürlich erst recht) die 30-prozentige Pauschalsteuer kassiert. Da diese Pauschalierung freiwillig ist, droht der Prüfer damit, bei Nicht-Zahlung der Steuer eben allen Geschenkempfängern Steuerbescheide zu schicken, wonach sie die Weinflasche oder das Kugelschreiber-Set von Ihnen versteuern müssen. Spätestens da knickt jeder Unternehmer ein – denn wer will seinen Geschäftspartnern solch einen Bumerang-Effekt zumuten?

Fazit: Kalkulieren Sie zu Weihnachten gleich mal ein, dass Ihre Geschenke um 30 Prozent teurer werden als bisher. Ausgenommen sind nur „Streuwerbeartikel“ bis 10 Euro. Tipp: Richten Sie ein Extra-Aufwandskonto ein: „Geschenke bis 10 Euro.“ Denn für diese wird keine Pauschalsteuer fällig.

Besonders dreister Fall eines Lohnsteuerprüfers:
Einer unserer Leser hatte eine große Jubiläumsfeier veranstaltet und für insgesamt 10.000 Euro Kunden bewirtet. Auch hier wollte der Prüfer 30 Prozent = 3.000 Euro kassieren. Das geht jedoch nicht: Denn laut BMF gilt: „Keine pauschal zu besteuernde Zuwendung ist der Vorteil aus der Teilnahme an einer geschäftlichen Bewirtung. Dieser Vorteil ist nach R 4.7 Abs. 3 EStR beim Empfänger nicht als Betriebseinnahme zu erfassen.“

Ihr Steuerberater Maxdorf

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