Der Bundesfinanzhof hat (zur Rechtslage vor der Abgeltungssteuer) entschieden, dass eine Sondergebühr an einen Vermögensverwalter für die „Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien“ zu den Anschaffungskosten der Kapitalanlage gehört. Werbungskosten sind diese Gebühren aber nicht. (BFH, 28.10.09, VIII R 22/07, BStBl. II 10, 469)
Seit 2009 ist das eher erfreulich: Denn seit die Abgeltungssteuer gilt, kann man ohnehin keine Werbungskosten mehr abziehen. Anschaffungskosten aber schon – wenn auch erst im Zeitpunkt des Verkaufs.
Ihr Steuerberater Wachenheim
Dienes + Weiß