Falls Sie selber klagen, können (und müssen) Sie erst einen rechtskräftig festgestellten Anspruch als Forderung bilanzieren. Selbst wenn die Sache von Experten als „bombensicher“ angesehen wird, ist vor einem endgültigen Urteil keine Bilanzierung möglich und auch nicht zulässig.
Falls Sie hingegen verklagt werden: Dann bilden Sie zwei Rückstellungen. Einmal für die Prozesskosten und zum anderen für die Klagesumme selbst.
Beispiel: Im Juli 2010 verklagt Sie jemand auf 10.000 Euro Schadenersatz wegen eines angeblichen Rechtsverstoßes, den Sie 2009 begangen haben sollen. Ihr Anwalt beziffert das Prozesskostenrsiko in der ersten Instanz auf 3.900 Euro. Sofern Sie Ihre 2009er-Bilanz noch nicht fertig haben, buchen Sie zu Lasten des Gewinns ein: 1. Rückstellung Schadensersatz 10.000 Euro, 2. Rückstellung Prozesskosten 3.900 Euro. Die Rückstellungsbildung können Sie nur dann unterlassen, falls das gegen Sie angestrengte Verfahren offenkundig völlig aussichtslos ist.
Ihr Steuerberater Maxdorf
Dienes + Weiß