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Sie sollten keine falsche Zurückhaltung gegenüber dem Finanzamt an den Tag legen, wenn sie mit dem Geschäftswagen im Urlaub waren! Denn wenn Sie die Ein-Prozent-Regel nutzen, ist damit die gesamte Privatnutzung pauschal abgegolten. „Pauschal“ heißt: Es ist egal, ob Sie wenig privat fahren oder viel.Das heißt auch: Die Fahrzeugkosten einer Urlaubsreise sind ebenfalls mit abgegolten.

Legen Sie also keine falsche Bescheidenheit an den Tag: Sammeln Sie auch auf Ihrer Urlaubsreise (sofern mit Geschäftsauto angetreten) Benzinquittungen und verbuchen Sie diese als Betriebsausgaben. Niemand kann Ihnen einen Vorwurf machen, denn Sie haben ja über die 1-Prozent-Regel für die private Nutzung bezahlt.

Nicht absetzbar sind jedoch: Maut-Gebühren, Auslandsschutzbriefe sowie Autobahnvignetten für Urlaubsreisen. Ebenso wenig die Kosten einer Fähre. Und: Ausländische Mehrwertsteuer können Sie nicht als Vorsteuer absetzen – wohl aber den Bruttobetrag der Benzinquittung als Betriebsausgabe.

Sehr wohl absetzbar: Alle Benzinrechnungen und etwaige Reparaturen sind absetzbar, auch im Urlaub.

Achtung Fahrtenbuch-Führer: Auch Sie sollten alle diese Belege sammeln. Allerdings wird eine Urlaubsreise mit dem Dienstwagen den Privatanteil nach der Fahrtenbuchmethode erheblich erhöhen. Das kann somit eine ganz schöne Steuernachzahlung auslösen. Falls Sie Fahrtenbuch führen, ist es überlegenswert, lieber einen in der Familie noch vorhandenen Privatwagen für die Urlaubsreise zu nutzen.

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