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1999 wurde die Spekulationsfrist für Immobilien von zwei auf zehn Jahre verlängert – und zwar auch für Immobilien, bei denen die alte Frist schon abgelaufen war. Dies hat das Bundesverfassungsgericht nun teilweise als verfassungswidrig verworfen – aber nur teilweise.(BVerfG, 07.07.10, 2 BvL 14/02 und 2/04 und 13/05 vom 07. 07.10, DStR 10, 1727)

Unproblematisch: Falls die alte Frist noch nicht abgelaufen war, ist nichts zu machen. Das betrifft vor allem 1997 und 1998 angeschaffte Grundstücke, die innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf verkauft wurden. Hier bleibt es bei der vollen Besteuerung.

Verfassungswidrig: Die Besteuerung von Immobilienverkäufen, bei denen die alte Frist bereits abgelaufen war. Das betrifft Käufe von 1989 bis 1996 mit Verkauf ab 1999 bis 2006. Allerdings: Die Wertsteigerung ab der Gesetzesänderung 1999 zu erfassen, hält das Gericht durchaus für verfassungsgemäß.

Beispiel: Manfred kaufte am Silvestertag 1995 ein Grundstück für 500.000. Silvester 2001 verkauft er es für eine Million. Gewinn also 500.000. Da die alte Frist bei ihm vor Inkrafttreten der Neuregelung schon abgelaufen war, darf der Wertzuwachs Ende 1995 bis März 1999 (Gesetzesbeschluss der 10jährigen Frist) nicht besteuert werden. Wie genau der Gesetzgeber dieses Problem lösen will, ist noch völlig offen. Denkbar wäre z. B. eine zeitanteilige Aufteilung. In unserem Beispiel müsste X von den 500.000 Gewinn also nur etwa die Hälfte versteuern. Wir halten Sie auf dem Laufenden.

Übrigens: Es profitieren nur diejenigen, die rechtzeitig gegen eine Besteuerung Einspruch eingelegt haben.
 

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