400-Euro-Jobber sind nach wie vor sehr beliebt. Das ist neu: Die 400-Euro-Grenze gilt jetzt auch bei Beschäftigungsbeginn während des Monats. Das bedeutet: Angenommen, eine Aushilfe fängt bei Ihnen am 15. April an und verdient gleich im April 400 Euro. Bisher war das ein Problem. Seit den neuen „Geringfügigkeits-Richtlinien“ nicht mehr.
Beispiel: Eine Verkäuferin nimmt am 15.04. eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 350 Euro auf, welches auch bereits im Monat der Beschäftigungsaufnahme in voller Höhe gezahlt wird. Obwohl die Beschäftigung im Laufe des Monats April beginnt, gilt die Arbeitsentgeltgrenze von 400 Euro auch in diesem Monat. Die Verkäuferin ist geringfügig entlohnt beschäftigt, weil das Arbeitsentgelt 400 Euro nicht übersteigt. Es besteht Versicherungsfreiheit. (Geringfügigkeits-RL, S. 92, Bsp. 3)
Vorsicht: Nur falls der Job befristet ist, z. B. vom 1. bis 15. September, gilt der halbe Monatswert (200 Euro) als Obergrenze.
Ihr Steuerberater Grünstadt
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