Betriebsvermögen wird zu 85 Prozent von der Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer freigestellt, auf Antrag sogar bis zu 100 Prozent. Allerdings darf man in einen „Betrieb” keine unnützen Geldanlagen hineinpacken. Damit will der Gesetzgeber verhindern, dass der Steuervorteil missbraucht wird.Unnützes Vermögen gilt als „Verwaltungsvermögen” und darf maximal 50 Prozent betragen. Will man die 100-prozentige Freistellung, sogar nur 10 Prozent.
Interessant: Bankguthaben gelten nicht als Verwaltungsvermögen – sondern als Betriebsvermögen, wenn sie aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit herrühren. Dadurch kann die Steuerbefreiung auf diesem Umweg für privates Geld genutzt werden.
Ein übertriebenes Beispiel, um den Effekt plastisch zu machen: Millionär M will seiner Geliebten 1,02 Mio. Euro schenken. Diese würde auf 1 Million 39 Prozent Schenkungssteuer = 390.000 Euro zahlen. Bringt der M hingegen das Geld in eine GmbH ein und verschenkt diese, zahlt seine Freundin gar keine Steuern, wenn sie die 100-Prozent-Verschonung beantragt.
Achtung: Dieses Vorgehen ist zwar vom Buchstaben des Gesetzes abgedeckt, läuft dem Sinn der Befreiung jedoch eklatant zuwider.
Fazit: Probieren kann man es, wenn man ohnehin verschenken will. Darauf verlassen sollte man sich aber nicht.
Ihr Steuerberater Wachenheim
Dienes + Weiß