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Noch ist die Inflation niedrig. Dass sie durch die Euro-Krise der Mittelmeerländer ansteigen wird, ist zumindest nicht auszuschließen. Wichtig ist daher bei langfristigen (Miet-)Verträgen, dass Sie eine automatische Anpassung an die Inflation herstellen.

Erfreulich: Eine Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist für nach dem 13. September 2007 vereinbarte Wertsicherungsklauseln nicht mehr notwendig – wohl aber die Beachtung einiger Regeln.

Gewerbliche Mietverträge: Hier ist die Wertsicherung ein Muss, da es bei Gewerberäumen kein Recht auf Mieterhöhung gibt wie bei Wohnungen. Allerdings sind nach dem 13. September 2007 vereinbarte Wertsicherungsklauseln nur zulässig, wenn Sie als Vermieter für mindestens 10 Jahre auf das Recht einer ordentlichen Kündigung verzichten oder Ihr Mieter das Recht hat, die Vertragsdauer auf mindestens 10 Jahre zu verlängern (Optionsrecht). Außerdem muss sich die Klausel auf einen Verbraucherpreisindex beziehen. Gegenbeispiel: Sie vermieten einen Laden für fünf Jahre fest. Der Mieter hat kein Optionsrecht. Folge: Keine Wertsicherung zulässig (wohl aber Staffelmiete).

Musterformulierung: „Der Mietzins erhöht oder vermindert sich im gleichen prozentualen Verhältnis nach unten oder oben, wie sich der vom Statistischen Bundesamt amtlich festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (auf der Basis 2005 = 100) gegenüber dem für den Monat des Vertragsschlusses veröffentlichten Index ändert.“

Tipp: Viele weitere Infos zu gewerblichen Wertsicherungsklauseln finden Sie hier: http://tinyurl.com/wertsicherung

Wohnraummietverträge: Auch hier kann mittlerweile vereinbart werden, dass sich die Miete nach dem Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte richtet. Die Miete muss dann jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Die Änderung der Miete darf aber bei Wohnraum nicht automatisch eintreten. Vielmehr müssen Sie selbst aufpassen und das Erhöhungsverlangen durch Erklärung in Textform (d. h. Brief, Fax, Mail) geltend machen. Die geänderte Miete gilt dann ab dem übernächsten Monat. (§ 557b BGB). Formulierung wie oben.

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