Mini-Jobs und kurzfristige Beschäftigungen haben gerade jetzt Hochkonjunktur. Stellen Sie sich vor, im Sommer jobbt eine fleißige Studentin zwei Monate bei Ihnen im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung (zwei Monate Vollzeit sozialversicherungsfrei). Da Sie zufrieden sind, und die Dame auch während des Semesters bei Ihnen arbeiten will, beschäftigen Sie sie dann auf Mini-Job-Basis weiter.
Das kann ein Problem werden: Denn in den Augen eines Sozialversicherungsprüfers sind dann weder die Grenzen der Kurzfrist-Beschäftigung (2 Monate) noch die des Mini-Jobs (monatlich maximal 400 Euro) eingehalten.
Unser Rat: Zwei Monate Abstand zwischen den Jobs lassen, dann findet keine Zusammenrechnung statt.
Was Sie natürlich nicht machen dürfen: Im Sommer 2011 wieder umswitchen von „Mini-Job“ auf „kurzfristige Beschäftigung“.
Tipp: Studenten ganz regulär als „Student“ anmelden und die Rentenversicherung in Kauf nehmen. Das kostet Sie – bei gleichem Nettogehalt – etwas mehr, schafft aber viel mehr Flexibilität. Die einzige Grenze, die dann noch gilt, lautet „maximal 20 Stunden während des Semesters“.
Ihr Steuerberater Freinsheim
Dienes + Weiß