Voraussetzung, um diesen Tipp umsetzen zu können, ist, dass Sie mit Dingen handeln, die jeder brauchen kann. Denn dann können Sie Aushilfen – sofern diese damit einverstanden sind – mit 100-Prozent-Rabattgutscheinen bezahlen.
Vorteil: Solche Rabatte sind bis 1.080 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Sie erfüllen somit problemlos alle Meldepflichten und tun nichts Verbotenes. Sie brauchen nicht einmal die Lohnsteuerkarte mit Steuerklasse sechs, weil ja gar keine Lohnsteuer anfällt. Somit ist das Modell auch anwendbar auf Jobber, die schon woanders einen Mini-Job haben.
Vier Voraussetzungen müssen Sie erfüllen, damit es klappt:
1. Bei Ihnen gilt kein Tarifvertrag, der Rabattgewährung nicht zulässt.
2. Die Aushilfe ist einverstanden, nur Waren bzw. Rabattgutscheine zu bekommen.
3. Die Waren stammen aus Ihrem eigenen Sortiment (Warengutscheine für fremde Geschäfte fallen nicht unter den Rabattfreibetrag!).
4. Die Obergrenze von 1.080 Euro pro Jahr und Kopf wird beachtet. (§ 8 Absatz 3 EStG)
Ihr Steuerberater Deidesheim
Dienes + Weiß