Einen steuerlichen Grenzwert zu überschreiten, hat meist unangenehme Folgen. Deshalb ist es wichtig, Brutto- und Netto-Grenzwerte auseinander zu halten.
Arbeitnehmerbezogene Werte gelten IMMER brutto: Die 44 Euro für Benzingutschein und sonstige Sachbezüge sind brutto, genauso der Höchstbetrag für Aufmerksamkeiten (Geschenke zu einem persönlichen Anlass, z. B. Geburtstag, Verlobung, Geburt eines Kindes) in Höhe von höchstens 40 Euro pro Anlass.
Die 110-Euro- Betriebsausflugs-Grenze gilt ebenfalls brutto: Beispiel: An Ihrem Betriebsausflug nehmen 10 Arbeitnehmer teil. Die Kosten betragen 1.000 Euro plus Mehrwertsteuer. Damit ist der Grenzbetrag überschritten, denn 1.190 Euro geteilt durch 10 ergibt 119 Euro. Teure Folge: 25 Prozent Pauschalsteuer auf die Gesamtkosten des Ausflugs.
Betriebsbezogene Werte gelten hingegen netto: Kaufen Sie ein selbständig nutzbares Wirtschaftsgut für maximal 410 Euro netto, können Sie es im Jahr des Kaufs sofort auf null abschreiben. Falls Sie die so genannte Pool-Bewertung für Wirtschaftsgüter zwischen 150,01 und 1.000 Euro auch 2010 noch nutzen wollen, gelten auch diese Werte netto. Kurios: Der 410-Euro-Wert gilt auch bei der privaten Wohnungsvermietung netto. Kaufen Sie also einen 479-Euro-Rasenmäher für Ihr Mietshaus, ist dieser sofort abzugsfähig, weil der Netto-Preis nur 402,52 Euro beträgt – mithin unter der GWG-Grenze (Geringwertige Wirtschaftsgüter) liegt. Dass Sie bei einem Mietshaus keinen Vorsteuerabzug haben, ist egal.
Geschenke an Geschäftsfreunde: Hier dürfen Sie den Betriebsausgabenabzug nur geltend machen, wenn Sie pro Kopf und pro Jahr höchstens Geschenke für insgesamt 35 Euro machen. Hier kommt es auf die Vorsteuerabzugsberechtigung an. Bei einem Arzt, Vermieter oder Versicherungsvertreter, die keinen Vorsteuerabzug haben, gelten die 35 Euro also brutto, während alle mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmen Geschenke für 35 Euro netto machen dürfen.
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
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