In einem aktuellen Urteil hat das oberste Steuergericht festgestellt, dass eine Grundstücksgemeinschaft keinen Vorsteuerabzug bekommt, wenn Rechnungen an einen Gesellschafter statt an die Gemeinschaft gerichtet sind.
Beispiel: Die Grundstücksgemeinschaft Meier-Huber vermietet einen Supermarkt. Meier beauftragt eine Dach-Sanierung. Die Rechnung des Dachdeckers geht an Meier statt richtigerweise an die „Grundstücksgemeinschaft Meier-Huber“.
Folge: Kein Vorsteuerabzug aus der Rechnung, nicht einmal anteilig. (BFH, 23.09.09, XI R 14/08, DStR 09, 2667)
Ihr Steuerberater Deidesheim
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