Zahlt einer Ihrer Kunden nicht rechtzeitig, können Sie Verzugszinsen berechnen. Doch dabei wird in der Praxis viel falsch gemacht.
Fehler auf der Rechnung: Verzug entsteht 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Wenn Sie also auf die Rechnung schreiben: “Die Rechnung ist fällig nach 30 Tagen“, tritt Verzug erst nach weiteren 30 Tagen ein. Schreiben Sie daher entweder gar nichts zur Fälligkeit auf die Rechnung oder schreiben Sie „Der Betrag ist sofort fällig“. Der Zusatz „Fällig sofort – zahlbar in 14 Tagen“ ist Unfug, weil „zahlbar“ und „fällig“ das Gleiche bedeuten.
30-Tagesfrist abkürzen: Sie können die Frist abkürzen, wenn Sie auf der Rechnung angeben: „Verzug tritt bereits am 10. September 2010 ein, wenn die Zahlung bis dahin noch nicht erfolgt ist“.
Verzug ohne Mahnung: Bei gewerblichen Kunden tritt nach 30 Tagen sofort Verzug ein und Verzugszinsen werden fällig. Bei Privatkunden müssen Sie auf diese Folgen in der Rechnung hinweisen. „Wenn Sie bis 10.09.10 nicht bezahlen, tritt Verzug ein und Sie zahlen 5,12 Prozent Verzugszinsen, ohne dass es einer Mahnung bedarf“. Die Frage ist, ob man sich mit solchen Hinweisen nicht unbeliebt macht bei Kunden, die ohnehin vorhatten, pünktlich zu zahlen.
Verzugszinsen richtig berechnen: Ab Verzug zahlt ein Privatkunde Basiszinssatz plus 5 % (also derzeit 5,12 %), gewerbliche Kunden Basiszinssatz plus 8 % (also derzeit 8,12 %).
Ihr Steuerberater Bad Dürkheim
Dienes + Weiß