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Sie alle kennen bei dauernden Verlusten die Problematik der sogenannten „Liebhaberei“ bzw. Einkunftserzielungsabsicht. Beispiel: Wenn die Boutique Ihrer Ehefrau auf Dauer immer nur Verluste macht, können Sie diese Verluste nicht in Ihrer Einkommenssteuererklärung geltend machen.

Den Vorsteuerabzug behalten Sie aber (von bestimmten Ausnahmen abgesehen/§ 4 Abs. 5 Nr. 1-4, 7 EStG; § 15 Abs. 1a UStG), denn hierfür ist nur Umsatzerzielung, nicht aber Gewinnerzielung notwendig. Das wurde konkret wieder beim Fall einer dauerhaft verlustbehafteten Pferdezucht bestätigt. Verlustanrechnung nein, Vorsteuerabzug sehr wohl. Auch wenn Monat für Monat ein Vorsteuerüberschuss herauskommt. (BFH, 12.02.09, V R 61/06, BStBl. II 09, 828)

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