Ein EDV-Controller besuchte vier Tage lang eine Computer-Messe in Las Vegas und blieb anschließend noch drei Tage privat in der Glitzer-Metropole. Er wollte sein Flugticket als Werbungskosten absetzen, was ihm das Finanzamt verwehrte. Zu Unrecht – entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH, 21. 09.09, GrS 1/06, DStR 2010, 101). Die Grundsätze des Urteils:
Teilweiser Abzug: Reisekosten bei gemischt beruflich und privaten Reisen können grundsätzlich in abziehbar/nicht abziehbar aufgeteilt werden. Maßstab sind die beruflich bzw. privat veranlassten Zeitanteile der Reise. Aber nur dann, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. (Im Hinblick auf Tz. 98c der BFH-Entscheidung von oben darf Tz. 129 nicht verallgemeinert werden. Entscheidend ist das Motiv der Reise, Tz. 126d.)
Voller Abzug: Wer einen beruflichen Termin wahrnimmt, kann die Kosten der Hin- und Rückreise sogar auch dann in vollem Umfang beruflich geltend machen, wenn er die Geschäftsreise mit einem vorangehenden oder nachfolgenden Privataufenthalt verbindet. Gar kein Abzug: Gar nichts darf man absetzen, wenn die beruflichen und privaten Gründe für die Reise (z. B. bei einer beruflich/privaten Doppelmotivation) so ineinandergreifen, dass eine Trennung nicht möglich ist. Beispiel: Urlaubsreise einer Englischlehrerin nach England.
Ihr Steuerberater Wachenheim
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